Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Flie-San GmbH
I. Präambel
I.1 Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren.
I.2 Begriffsbestimmungen
Die im Folgenden verwendeten Begriffe bedeuten:
„Lieferant“ oder „Verwender“: | Firma Flie-San GmbH, Rosenbroecksweg 21, 47623 Kevelaer |
„Kunde“: | Besteller, Auftraggeber oder Käufer, der mit dem Verwender in Geschäftsbeziehungen tritt. |
„Ware“: | Vertrags- oder Leistungsgegenstand, den der Kunde vom Verwender bezieht. |
„Online-Shop“: | Verträge im Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr. |
II. Anwendungsbereich und Vertragsschluss
II.1 Anwendungsbereich
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Verwender und dem Kunden rechtsverbindlich. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB des Verwenders; andere Bedingungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verwender ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
II.2 Schriftform und Nebenabreden
Vertragliche Vereinbarungen, Vereinbarungen über den Leistungsgegenstand und die Leistungsmodalitäten, sowie alle sonstigen Haupt- und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender. Die Vertretungsmacht der im Geschäftsbetrieb des Verwenders tätigen Hilfspersonen ist insoweit beschränkt. Dies gilt nicht für Erklärungen von Organen oder sonst vertretungsrechtlich legitimierten Personen (z.B. Prokuristen).
II.3 Angebot (einschließlich Preis-, Maß- und Gewichtsangaben)
Unsere Angebote sind nach Maßgabe der folgenden Sätze freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und anderen Druckwerken sind annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt.
Abweichungen – insbesondere bei Naturprodukten – sind produktionsbedingte bzw. natürliche Eigenschaften der Ware. Der Kunde kann hieraus keine Rechte herleiten, wenn die Abweichung oder Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders dem Kunden zumutbar ist. Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum des Verwenders.
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.
II.4 Auftragsbestätigung
Die Auftragsannahme, Abreden, Zusicherungen und Beschaffenheitsangaben durch Vertreter des Verwenders, die nicht Organe oder sonst vertretungsrechtlich legitimiert sind, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verwenders. Beanstandungen von Bestätigungsschreiben auch nach mündlichem Vertragsschluss mit Organen oder sonst vertretungsrechtlich Legitimierten sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
Die von uns schriftlich angebotenen Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, soweit individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
Im Online-Shop geben Sie durch Anklicken des Bestell-Buttons eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.
III. Lieferbedingungen
III.1
a) Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungs- und Erfolgsort der Firmensitz des Verwenders.
b) Übernimmt der Verwender auf Wunsch des Kunden den Transport der Ware, so erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der Ware geht gemäß § 447 BGB mit ordnungsgemäßer Übergabe der Ware an die Transportperson über. Setzt der Verwender zum Transport eigene Leute ein, so ist die Haftung ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit dem Verwender, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss erstreckt sich ebenfalls nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
c) Transport
Die Wahl des Transportweges und -mittels bleibt – soweit dem Kunden zumutbar – dem Verwender vorbehalten.
Lieferung frei Baustelle bedeutet Anlieferung unter der Voraussetzung mit einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Der Verwender ist berechtigt, sofern dies gesondert vereinbart ist, die Kosten für das Abladen der Ware gesondert in Rechnung zu stellen. Lassen die örtlichen Begebenheiten nach pflichtgemäßem Ermessen des Anlieferers ein sicheres Anliefern und Abladen nicht zu, so ist der Anlieferer berechtigt, die Ware zum Verwender zurückzubringen. Der Verwender stellt sie sodann zur Abholung bereit. Eine neue Lieferung frei Haus muss nicht erfolgen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden, seiner Vertreter oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet der Kunde für hierbei auftretende Schäden. Die Haftung des Verwenders für seine Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit ihnen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss erstreckt sich nicht auf Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
d) Eine Lieferung der im Online-Shop bestellten Waren erfolgt innerhalb Deutschlands.
III.2 Liefertermin und Lieferfristen
a) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Dem Verwender steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass seine Selbstbelieferung ausbleibt. Ist der Kunde nicht Kaufmann, so gilt dies nur, wenn der Verwender ein kongruentes konkretes Deckungsgeschäft getätigt hat und aus diesem nicht beliefert wurde.
b) Der Verwender ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in den Grenzen des Zumutbaren für die Dauer von unvorhergesehenen Ereignissen, wie Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder vergleichbaren Fällen höherer Gewalt von seiner Leistungspflicht befreit. Der Kunde kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Verwender sein Wahlrecht aus § 275 Abs. 2 BGB ausübt. Liegen die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB nicht vor, ist dem Verwender die Leistungserbringung aber trotz Möglichkeit nicht zumutbar, so steht ihm ein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde kann verlangen, dass der Verwender sein Rücktrittsrecht binnen angemessener Frist ausübt; das Aufforderungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn dem Kunden ein Abwarten zumutbar ist.
c) Der Verwender ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren, um im Falle des Rücktritts oder des Berufens auf § 275 Abs. 2 BGB dem Kunden die bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zu erstatten.
d) Zugesagte Lieferfristen sind unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung verbindlich. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung gelten die vorstehenden Buchstaben a) bis c) entsprechend. Ziffer II.2 findet Anwendung. Im Online-Shop finden Sie Angaben zu Lieferzeiten auf der jeweiligen Produktseite.
e) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht gemäß §§ 446 Satz 3, 326 Abs. 2, 2. Alternative BGB auf den Kunden über, sobald sich dieser mit der Annahme der Ware in Verzug befindet. Der Kunde kommt in Annahmeverzug, sobald der Verwender die Verwendungsbereitschaft der Ware anzeigt und der Kunde diese nicht abruft. Dies gilt nicht, wenn die Versendungsbereitschaft vor dem vereinbarten Liefertermin angezeigt wird. In diesem Fall tritt der Annahmeverzug mit dem Datum des vereinbarten Liefertermins ein. Ruft der Kunde nicht ab, so hat der Verwender das Recht, die üblichen Stand- und Lagergebühren zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dem Verwender entsprechender Aufwand oder Schaden nicht entstanden ist.
f) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB, so behält sich der Verwender das Recht vor, nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist nach §§ 312 d Abs. 1, 355 BGB zu liefern.
III.3 Schadenersatz bei Verzug und Unmöglichkeit
Im Falle des Verzugs oder der teilweisen oder gesamten Unmöglichkeit der Leistung des Verwenders sind Ansprüche auf Schadenersatz ausgeschlossen, es sei denn, dem Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Haftungsausschluss gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
III.4 Verpackung
Die Ware ist branchenüblich verpackt. Die Verpackung erfolgt zum Selbstkostenpreis. Der Verwender ist nach Maßgabe der §§ 4, 6 VerpackV verpflichtet, Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Eine Vergütung für zurückgenommenes Verpackungsmaterial wird nur aufgrund gesonderter Vereinbarung gewährt. Ziffer II.2 findet Anwendung.
III.5 Transport- und Bruchversicherung
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadenmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.
Soweit dem Verwender ein Schaden entsteht, ist der Kunde verpflichtet, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verwender abzutreten.
IV. Gewährleistung und Schadensersatz
IV.1 Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind
Nachstehende Vorschriften dieser Ziffer IV.1 gelten nur für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
a) Der Kunde hat alle erkennbaren Mängel inklusive Fehlmengen, Zuviel- und Falschlieferung binnen fünf Werktagen seit Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich dem Verwender anzuzeigen.
Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt die Frist des vorstehenden Satz 1, sobald die Mängel erkannt wurden, anderenfalls sind Gewährleistungsansprüche von einer Anzeige innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung abhängig. Maßgeblich ist der Eingang beim Verwender. Kommt der Kunde diesen Rügeverpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nicht zu.
b) Ansprüche im Sinne der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren in zwei Jahren und sechs Monaten seit Ablieferung, § 438 Abs. 2 BGB, alle übrigen Ansprüche in sechs Monaten seit der Ablieferung im Sinne des § 438 Abs. 2 BGB.
c) Ist die Ware als Ware minderer Qualität verkauft, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Minderqualität stellt keinen Sachmangel dar.
d) Ist die Ware fehlerhaft im Sinne des § 434 BGB und ist der Fehler rechtzeitig gerügt, so stehen dem Kunden die Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zu. Das Recht auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit dem Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Schadensersatz für eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers zu gewähren ist.
Das Recht, die Art die Nacherfüllung im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB zu wählen, steht dem Verwender zu. Der Verwender kann unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 Satz 1 die Nacherfüllung insgesamt verweigern.
In diesem Fall stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 437 Nr. 2, 440 BGB zu.
e) Produktbeschreibungen und -spezifikationen stellen in den Grenzen der Ziffer II.3 Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar. Gleiches gilt für die farbliche Übereinstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Garantien im Sinne der § 276, 442, 443 BGB sind nur solche, die ausdrücklich als Garantie bezeichnet werden. Ziffer II.2 findet Anwendung. Die Bezugnahme auf DIN-Normen, Verschleißfestigkeitsrichtlinien oder ähnliche Zusammenstellungen mit allgemeinverbindlichem Charakter sind ebenfalls Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB und keine Garantien im Sinne der §§ 276, 442, 443 BGB, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ziff. II. 2 findet Anwendung. Gleiches gilt für den Kauf nach Probe oder Muster oder für die Überwachung und Beratung bei der Verarbeitung von Materialien im Rahmen unseres Kundendienstes.
f) Keramische Materialien können aufgrund ihrer Eigenart Haarrisse und Farbabweichungen aufweisen; hiermit geht eine Qualitätseinbuße nicht einher. Solche Eigenschaften und Abweichungen bei der Ware sind Teil der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1, jedenfalls aber bei Sachen der gleichen Art üblich im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
g) Nach der Verarbeitung der Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel war auch bei sorgfältiger Prüfung vor Verarbeitung nicht erkennbar.
IV.2 Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind
Nachstehende Vorschriften dieser Ziffer IV.2 gelten nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
a) Der Kunde hat alle offensichtlichen Mängel inklusive Fehlmengen, Zuviel- und Falschlieferung binnen fünf Werktagen seit der Lieferung, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich dem Verwender anzuzeigen.
Maßgeblich ist die Absendung der Anzeige. Das Risiko des Verlustes trägt der Kunde. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
b) In Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährung ein Jahr seit Ablieferung der Ware (§ 438 Abs. 2 BGB).
c) Ist die Ware als Ware minderer Qualität verkauft, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Minderqualität stellt keinen Sachmangel dar.
d) Ist die Ware fehlerhaft im Sinne des § 434 BGB und ist der Fehler rechtzeitig gerügt, so stehen dem Kunden die Rechte aus § 437 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zu. Das Recht auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit dem Verwender, seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder Schadensersatz für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu gewähren ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
e) Ziffer IV.1 Buchstaben e) und f) gelten entsprechend.
V. Rücknahme der Ware
Vom Verwender gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach Zustimmung des Verwenders bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von mindestens 10 % der Einkaufssumme gutgeschrieben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Verwaltungsaufwand entstanden ist. Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffener Ware ist ausgeschlossen.
Vorstehende Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Rücknahme nach einem berechtigten Rücktritt des Kunden. Hier gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 346 ff. BGB.
Für Bestellungen im Online-Shop von Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gilt unser Widerrufsrecht für Verbraucher wie in www.flie-san-webshop.de/Widerrufsrecht bezeichnet.
VI. Fälligkeit der Vergütung und Zahlungsvereinbarung
VI.1 Preise
Die Preise des Verwenders gelten ab Lager zuzüglich Selbstkostenanteil der branchenüblichen Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
VI.2 Fälligkeit
a) Rechnungen sind mit Erhalt fällig und zahlbar soweit nicht ausdrücklich Zahlungsfristen vereinbart sind.
Ziffer II.2 findet Anwendung.
b) Die Fälligkeit tritt trotz entgegenstehender Zahlungsfristen sofort ein, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder der Verwender nach sachgemäßem Ermessen eines ordnungsgemäßen Kaufmanns an der Kreditwürdigkeit des Kunden zweifeln muss.
VI.3 Skonti
Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle früheren Rechnungen, ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen, beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.
VI.4 Schecks und Wechsel
Schecks und Wechsel nimmt der Verwender nur aufgrund Vereinbarung zahlungshalber herein. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, dass der Verwender begründeten Anlass für die Annahme hat, dass der Scheck nicht eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für die rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernimmt der Verwender keine Gewähr. Die Skonto-, Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Die Beauftragten des Verwenders sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn der Beauftragte des Verwenders eine von ihm für den Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
VI.5 Reihenfolge der Verrechnung
Bestehen mehrere Forderungen des Verwenders gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet.
VI.6 Zurückbehaltungsrechte
a) Der Verwender kann sofern begründeter Anlass besteht, an der Leistungsfähigkeit des Kunden zu zweifeln, Vorleistung des Kunden verlangen. Dies gilt nicht, sofern individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist.
Ziffer II.2 findet Anwendung. Eine Vorleistungspflicht des Kunden gilt jedenfalls dann als vereinbart, wenn dieser sich in Zahlungsverzug befindet oder die mit ihm getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält.
b) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Die Zurückbehaltung aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Verwender ist ihm nicht gestattet.
VI.7 Aufrechnung
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI.8 Zinsen
a) Der Verwender ist berechtigt, von Kunden, die Kaufleute sind, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
Ab Verzug kann der Verwender von dem Kunden, der Kaufmann ist, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.
b) Von Kunden, die Nichtkaufleute sind, kann der Verwender ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB verlangen.
c) Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
VI.9 Schadensersatz
Kommt der Kunde seiner vertraglichen Abnahme- und/oder Zahlungspflicht nach angemessener Fristsetzung im Sinne der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB nicht oder nicht vollständig nach, kann der Verwender unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 15 % der vereinbarten Bruttovergütung verlangen. Bezieht sich die Pflichtverletzung des Kunden nur auf eine Teilleistung, so gilt § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dem Kunden steht der Nachweis offen, dem Verwender sei nur ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden.
VI.10 Zahlung im Online-Shop
Zahlungsarten und Zahlung erfolgen wie in www.flie-san-webshop.de/Zahlungsbedingungen bezeichnet.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verwenders. Ergänzend gelten die folgenden Vorschriften:
VII.1 Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt)
Ist der Kunde Kaufmann, so bleibt die Ware bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsbeziehung entstandenen und im Zusammenhang mit der Ware noch entstehenden Forderungen Eigentum des Verwenders.
Der Eigentumsvorbehalt entfällt, sobald das Kontokorrent ausgeglichen ist. Späterer Hinzuerwerb neuer Forderungen lasst das Eigentumsrecht des Verwenders nicht wieder aufleben.
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
VII.2 Rücknahme im Sicherungsfall
Gerät der Kunde in Verzug, oder ist der Verwender sonst zum Rücktritt berechtigt, und tritt der Verwender zurück, so kann er die Ware zum Zwecke der Verwertung an sich nehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe auf seine Rechnung verpflichtet.
VII.3 Verarbeitungsklausel
a) Verarbeiten der Kunde oder ein Dritter in dessen Auftrage die Ware zu einer neuen beweglichen Sache, so gilt der Verwender als Verarbeiter. Verpflichtungen entstehen dem Verwender hieraus nicht.
b) Bei der Verarbeitung der Ware zusammen mit nicht dem Verwender gehörender Ware erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen – ihm nicht gehörenden – Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit nicht dem Verwender gehörende anderer Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verwender Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verwender Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Ware zu der anderen – dem Verwender nicht gehörenden – Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verwenders stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der Vorschriften dieser Ziffer VII gilt, unentgeltlich zu verwahren.
VII.4 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Veräußert der Kunde die Ware allein oder zusammen mit ihm gehörenden oder fremden Waren, so tritt er schon jetzt die hieraus entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Ware zuzüglich aller Nebenforderungen an den Verwender ab; der Verwender nimmt die Abtretung an. Wert der Ware in diesem Sinne ist die Kaufpreisforderung des Verwenders zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 10 %.
Der Sicherheitsaufschlag wird nicht erhoben, wenn Rechte Dritter dem entgegenstehen.
b) Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verwenders steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verwenders am Miteigentum entspricht.
c) Die Abtretung ist auflösend bedingt, wenn der Kunde Kaufmann ist, durch die Erfüllung des Kontokorrentvorbehalts nach vorstehender Ziffer VII.1, wenn der Kunde kein Kaufmann ist, durch Bezahlung des Kaufpreises.
d) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde den Verwender unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden in Ausübung seines Gewerbebetriebs als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so gelten die vorstehenden Buchstaben a) bis e) entsprechend für die hieraus entstehende Werklohnforderung einschließlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Baut der Kunde, der die Ware nicht in Ausübung eines entsprechenden Gewerbes gekauft hat, diese als wesentlichen Bestandteil in sein Grundstück ein, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach Ziffer VII.4 Buchstabe a) bestimmt, an den Verwender ab.
VII.5 Verfügungsbefugnis
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Ware nur im üblichen, ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne dieser Ziffer VII tatsächlich auf den Verwender übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Ware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
VII.6 Einziehungsbefugnis
Der Verwender ermächtigt den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der nach dieser Ziffer VII abgetretenen Forderungen. Der Verwender bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Verwender wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – nachkommt. Auf Verlangen des Verwenders hat der Kunde die Drittschuldner zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen; der Verwender ist ermächtigt, den Drittschuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
VII.7 Erlöschen der Einziehungs- und Verfügungsbefugnis
Mit der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz oder des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; gleiches gilt für einen Scheck- oder Wechselprotest.
VII.8 Freigabe/Übersicherung
a) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen zuzüglich dem Sicherungsaufschlag nach Ziffer VII.4 a) um mehr als 10 %, so ist der Verwender insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.
b) Die Abtretung ist auflösend bedingt durch den Nachweis vorrangig tatsächlich bestehender Drittrechte.
VIII. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Geldern.
IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.